(Keine Angst vor der) Aufsichtspflicht im Kindergarten
Christine Hagemann
Keine Frage: Sie sind zu jedem Zeitpunkt für die Kinder in Ihrer Einrichtung verantwortlich, da Sie Ihrer Aufsichtspflicht nachkommen müssen. Und das ist bei einem Haufen abenteuerlustiger, bewegungsfreudiger Kinder manchmal gar nicht so einfach. Unfälle passieren hin und wieder, auch ohne Ihr Verschulden.
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In diesem Beitrag erfahren Sie, wo die Aufsichtspflicht beginnt und endet und wie Sie Ihrer Aufsichtspflicht durch ein wenig Vorbereitung bestmöglich nachkommen.
Inhalt
1. Die Definition von Aufsichtspflicht
2. Die Aufsichtspflicht im Kindergartenalltag
2.1. Inhalte der Aufsichtspflicht
2.2. Dauer der Aufsichtspflicht
2.3. Kriterien zur Einschätzung der Gefahrenlage
2.4. Wer ist im Kindergarten aufsichtsberechtigt?
2.5. Aufsichtspflicht vs. Selbstständigkeit
2.6. Aufsichtspflicht vs. Zumutbarkeit
Die Aufsichtspflicht im Kindergartenalltag
Sie haben die Aufsichtspflicht für alle Kinder in Ihrer Einrichtung, also auch für Kinder anderer Gruppen und solche, die zur Probe da sind. Ein Sonderfall sind Besuchskinder, zumindest in der Theorie, denn für diese besteht kein Betreuungsvertrag. Praktisch macht das für Sie keinen Unterschied, da sich auch Besuchskinder in Ihrer Obhut befinden und Sie demnach für ihr Wohlergehen verantwortlich sind.
Inhalte der Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht setzt sich aus zwei Teilen zusammen:
1. Informationspflicht
Sie sind verpflichtet, sich über alle Aspekte zu informieren, die Einfluss auf die Sicherheit Ihrer Kinder haben. Dazu gehören z. B.:
- chronische oder temporäre Krankheiten und Einschränkungen der Kinder
- Entwicklungsstand und Fähigkeiten der Kinder
- Risikofaktoren durch Umgebung oder Tätigkeit
Weiterhin müssen Sie die Kinder über mögliche Gefahren und richtige Verhaltensweisen informieren, z. B. beim Umgang mit einer Heißklebepistole oder Überqueren einer Straße.
2. Aufsichtsführung
Dazu zählt, dass Sie überprüfen, ob alle Kinder die von Ihnen erklärten Regeln und Gefahrenhinweise verstanden haben. Außerdem müssen Sie natürlich Ihrer Aufsichtspflicht aktiv nachkommen, indem Sie je nach Situation die Kinder im Blick haben, in ihrer Nähe bleiben, ansprechbar für Fragen sind oder ihnen assistieren können.
Dauer der Aufsichtspflicht
Sobald Sie ein Kind von den Erziehungsberechtigten in Empfang nehmen, geht die Aufsichtspflicht auf Sie über. Folglich endet sie, sobald das Kind von Eltern oder einer anderen abholungsberechtigten Person wieder abgeholt wird.
Dazu zählt also nicht, wenn ein Elternteil sein Kind vor Öffnung des Kindergartens auf dem Gelände zurücklässt. Erst, wenn Sie als Erzieherin bzw. Erzieher Kenntnis von der Anwesenheit des Kindes haben, sind Sie aufsichtspflichtig.
Kriterien zur Einschätzung der Gefahrenlage
Keine Situation ist wie die andere. Das sehen auch Richter so, die Fälle von Verletzung der Aufsichtspflicht beurteilen müssen. Daher erfolgt auch deren Einschätzung immer fallbezogen.
Wichtig für die Einschätzung sind daher folgende 7 Kriterien:
1. Alter und Entwicklungsstand des Kindes
Jüngere Kinder benötigen eine engere Betreuung als ältere – nicht nur, weil ihre kognitiven und motorischen Fähigkeiten noch nicht mit denen eines sechsjährigen Kindes mithalten können, sondern auch, weil sie mit vielen Situationen noch nicht vertraut und auch keine „alten Hasen“ innerhalb der Gruppe oder Einrichtung sind.
2. Gefährlichkeit der Beschäftigung
Schneiden die Kinder Obst, müssen Sie sie besser im Blick behalten und in der Nähe bleiben, als wenn Sie alle gemeinsam frühstücken. Das kann auch bedeuten, dass Sie mehr Aufsichtspersonal benötigen oder eine kleinere Gruppe ratsam ist, als es bei harmloseren Beschäftigungen der Fall sein muss.
3. Beschaffenheit der Umgebung
Spielen Ihre Kinder im Außengelände, rennen und toben, kann mehr passieren als im Stuhlkreis. Auch Ausflüge in die Stadt, ins Schwimmbad oder in einen Kletterpark bringen ein höheres Verletzungsrisiko mit sich und müssen entsprechend beurteilt und vorbereitet werden.
4. Individuelle Besonderheiten der Kinder
Dazu zählen Allergien, Verhaltensauffälligkeiten, Beeinträchtigungen und Krankheiten, aber auch Faktoren wie Spannungen zwischen den Kindern. Wenn Sie gemeinsam einen Obstsalat schnippeln, mag z. B. nicht nur von den Messern eine Gefahr ausgehen, sondern auch von einzelnen Obstsorten, gegen die ein Kind allergisch ist.
Wenn Sie wissen, dass sich zwei Kinder untereinander nicht grün sind und vielleicht sogar eines davon zu aggressivem Verhalten neigt, ist es nicht die beste Idee, beide als Team mit einer Heißklebepistole arbeiten zu lassen.
5. Personalsituation
Haben Sie für die geplante Aktivität ausreichendes und auch kompetentes Personal oder verschieben Sie den Ausflug auf den Abenteuerspielplatz lieber, bis alle Kollegen wieder fit sind? Fühlt sich der Praktikant schon sicher genug im Umgang mit den Kindern, um Sie vollwertig zu unterstützen?
6. Informieren der Kinder über Risiken
Auch dieser Aspekt ist wichtig, wenn Richter prüfen, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Erklären Sie Ihren Kindern also immer verständlich und ausführlich, welche Regeln sie beachten müssen – und warum. Lassen Sie die Kinder anschließend die Regeln wiederholen und fragen Sie noch einmal nach, ob sie alles verstanden haben.
7. Eingriffspflicht
Besteht konkrete Gefahr, dass die Kinder sich oder andere gefährden, müssen Sie eingreifen, z. B. durch Wegnahme eines Gegenstands (Schere, Schaufel usw.) oder Trennung zweier Raufbolde.
Wer ist im Kindergarten aufsichtsberechtigt?
Prinzipiell kann in der Kita jede Person die Aufsichtspflicht übernehmen, die dort in irgendeiner Form arbeitet und als kompetent genug gilt. Das klingt natürlich erst einmal schwammig, und tatsächlich kommt es auch immer auf die Situation an. Daher an dieser Stelle einige Beispiele zur Veranschaulichung:
1. Erziehende
Erziehende sind die Profis im Kindergartenalltag. Trotzdem kommt es natürlich auch hier auf die Situation an: Einer allein wird keine größere Gruppe im Schwimmbad ausreichend beaufsichtigen können, und Erziehende mit einem körperlichen Handicap können u. U. nicht schnell genug reagieren, wenn die zu beaufsichtigenden Kinder über eine größeres Gelände verstreut sind.
2. Praktikanten
Wahrscheinlich würden Sie nicht auf die Idee kommen, einen Ihrer Praktikanten an seinem ersten Tag mit einer Kindergartengruppe alleinzulassen, die sich auf einem Abenteuerspielplatz vergnügt. Da ändert es auch nichts, wenn der Praktikant eine umfassende Einweisung in die Prinzipien der Aufsichtspflicht bekommen hat.
Ist der Praktikant aber schon seit einiger Zeit bei Ihnen und die Situation weder besonders risikoreich noch schlecht zu überblicken, spricht nichts dagegen, wenn er die Aufsicht über eine größere Gruppe übernimmt, die beispielsweise Bilder malt.
3. Eltern
Bei Festen, zu denen auch die Familie der Kinder eingeladen ist, sowie bei Ausflügen oder Fahrten, an denen auch Elternteile teilnehmen, haben Eltern die Aufsichtspflicht für (ihre) Kinder. Begleiten Vater oder Mutter Fahrten zu Ihrer Unterstützung, muss den Elternteilen dieser Umstand klar sein! Auch bei einem Sommerfest mit vielen Gästen, bei dem es schnell unübersichtlich werden kann, obliegt die Aufsichtspflicht nicht Ihnen.
4. Sonderfall Hausmeister, Putzfrau, Nachbarn des Kindes
Wird ein Kind nicht wie vereinbart von einem Familienmitglied abgeholt, bleibt das Kind erst einmal in Ihrer Obhut. Erreichen Sie die Eltern nicht, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:
- Das Kind kann von weiteren Menschen, die im Kindergarten arbeiten, beaufsichtigt werden, sofern diese damit einverstanden sind. Natürlich obliegt es Ihnen, die Eignung der Personen zu beurteilen.
- Sie können das Kind einem Elternteil mitgeben, den das Kind kennt.
- Sie können das Kind mit zu sich nach Hause nehmen.
- Sie übergeben das Kind einem seiner Nachbarn.
In allen Fällen müssen Sie eine Benachrichtigung für die Eltern in Ihrer Einrichtung zurücklassen. Außerdem dürfen Sie das Kind nicht ohne die Beaufsichtigung eines Erwachsenen zurücklassen, beispielsweise vor seiner Wohnungstür.
Rechtliche Konsequenzen bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht
Wenn ein Kind oder Dritte ernsthaft zu Schaden kommen, können straf- und zivilrechtliche Konsequenzen drohen – beispielsweise, wenn ein Kind ein Auto mit Steinen beworfen oder ein anderes Kind mit einer Schere (vorsätzlich) verletzt hat.
Arbeitsrechtliche Schritte können auch ohne entstandenen Schaden eingeleitet werden, sobald die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Das heißt aber nicht im Umkehrschluss, dass jeder entstandene Schaden mit einer Aufsichtspflichtverletzung einhergeht. Ein Urteil aus dem Jahr 2006 hielt beispielsweise in einem Fall eines über ein Spielzeug gestolpertes Kind fest, dass es „nicht für jedes Lebensrisiko einen Verantwortlichen“ gebe.
Straf- und zivilrechtliche Folgen
Die Beurteilung, ob eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt, erfolgt vor Gericht immer individuell. Es gibt nur sehr wenige Fälle, in denen Erziehenden eine drastische Strafe wie Haft droht.
Die Verletzung der Aufsichtspflicht an sich ist nicht strafbar, wichtig sind die daraus resultierenden Konsequenzen. Verletzt sich das Kind oder ein Dritter schwer, wird meistens ermittelt, und die Staatsanwaltschaft muss Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachweisen. „Vorsatz“ bedeutet, dass Sie um die Gefahr wissen und den Schaden herbeiführen wollen – und davon gehen wie selbstredend nicht aus.
Geschädigte können auch zivilrechtlich aktiv werden, indem sie sich einen Anwalt nehmen. Hier muss der Erziehende nachweisen, dass er / sie nicht fahrlässig gehandelt hat, d. h., dass auch eine andere kompetente und erfahrene Fachkraft den entstandenen Schaden nicht hätte abwenden können.
Die gesetzliche Unfallversicherung kommt für Schmerzensgeld und Sach-, Personen- oder Vermögenschäden auf. Auch die Betriebshaftpflichtversicherung des Trägers oder Erziehenden deckt diese Kosten ab, genauso wie die Gerichtskosten.
Arbeitsrechtliche Folgen
Wer seine Aufsichtspflicht verletzt, muss immer mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Dazu gehören laut juraforum.de:
- Abmahnung
- Zurückstellung von einer Beförderung
- Enthebung aus leitender Position
- Kündigung
Aufsichtspflicht vs. Selbstständigkeit
Um Ihre Kinder zu fördern, müssen Sie sie bilden, erziehen und betreuen. Ziel ist die Förderung der Selbstkompetenz, sodass die Kinder immer mehr Selbstständigkeit erlagen, ihr Verantwortungsbewusstsein wächst und sie immer mehr Situationen gefahrlos alleine meistern.
Dazu gehört natürlich auch, dass sie Erfahrungen mit neuen und potenziell riskanten Sachverhalten machen. Erlauben Sie den Kindern niemals das Arbeiten mit einem Messer oder überwachen Sie sie strikt und permanent, sodass sie sich nicht entfalten, ausprobieren oder neue Erfahrungen machen dürfen, widerspricht das Ihrem Förderauftrag. Kinder müssen erleben, dass sie auch neue Situationen meistern können, denn nur so können sie sie einschätzen und an ihnen wachsen!
Gleichzeitig haben Kinder einen hohen Bewegungsdrang. Wer rennt, springt, klettert, verletzt sich nun mal eher als jemand, der in der Puppenecke spielt. Trotzdem dürfen Sie Ihre Kinder nicht in Watte packen oder sie in ihrer Entfaltung beschneiden, nur weil Sie Angst haben, dass etwas passiert. Aber das wissen Sie ja sowieso schon.
Aufsichtspflicht vs. Zumutbarkeit
Eine gute Nachricht an dieser Stelle, zumindest in der Theorie: Sie sind nicht unter allen Umständen für die Sicherheit Ihrer Kinder verantwortlich. Herrscht über Wochen Personalmangel, sodass Sie mehrere Gruppen gleichzeitig beaufsichtigen müssten, oder sind nach einem Sturm Dachziegel eines Gebäudes auf dem Kita-Gelände locker, muss Ihr Träger für Abhilfe bzw. Sicherheit sorgen.
Was tun bei einem Unfall?
Niemand will es, doch ab und zu passiert es: Ein Kind verletzt sich. Hier also ein paar Tipps für den Ernstfall:
1. Bewahren Sie Ruhe
So behalten nicht nur Sie selbst einen kühlen Kopf, sondern beruhigen auch das verletzte Kind, das darauf vertraut, dass Sie alles im Griff haben.
2. Leisten Sie Erste Hilfe
Rufen Sie einen Kollegen zu Hilfe, der entweder Maßnahmen ergreift, als Zeuge fungiert oder sich um die anderen Kinder in der Nähe kümmert. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Situation:
- Ist das Kind bei Bewusstsein?
- Ist das Kind ruhig oder in Panik / unter Schock?
- Um welche Verletzung handelt es sich? Sind Knochen gebrochen, gibt es starke Blutungen?
Anschließend leisten Sie Erste Hilfe und bitten im Zweifel natürlich auch immer Kollegen, einen Rettungswagen zu rufen.
3. Holen Sie Hilfe
Better safe than sorry: Wenn Sie das Gefühl haben, die Lage könnte ernster sein als vermutet, wenn Sie sich mit der Situation überfordert fühlen oder der Zustand des Kindes sich verschlechtert, rufen Sie einen Krankenwagen.
4. Informieren Sie die Erziehungsberechtigten
Erziehungsberechtigte haben nicht nur Interesse daran, über Unfälle ihrer Kinder informiert zu werden, sondern auch ein Recht darauf. Gleichzeitig ist so gewährleistet, dass sie die Kinder im Anschluss beobachten können, um eine eventuelle Verschlechterung des Zustands festzustellen und auch richtig einordnen zu können, z. B. bei einer Gehirnerschütterung.
5. Führen Sie ein Unfallprotokoll
Halten Sie alle Eckpunkte des Unfalls fest. So behalten Sie den Überblick und können den Vorfall außerdem belegen, wenn es zu rechtlichen Schritten kommen sollte. Dafür können Sie eine Akte mit vorgefertigten Unfallprotokollen anlegen oder ein Unfallbuch führen. Wichtig sind folgende Informationen:
- Wann ist es passiert?
- Wer ist zu Schaden gekommen?
- Was ist passiert?
- Wo ist es geschehen?
- Wie genau ist es passiert?
- Welche Verletzungen sind entstanden?
- Wer hat geholfen / behandelt?
- Welche Maßnahmen wurden ergriffen?
• Welche Zeugen waren eventuell anwesend?
7 Praktische Tipps zur Aufsichtspflicht
Abschließend noch einige simple Tipps, anhand derer Sie Ihrer Aufsichtspflicht spielend nachkommen:
1. Tauschen Sie sich mit Kolleginnen und Kollegen aus
Gemeinsam sind Sie stärker und schlauer: Besprechen Sie sowohl individuelle Beschäftigungsangebote als auch Gruppenzusammensetzungen und Personalverfügbarkeit gemeinsam. Wichtig ist natürlich auch, dass neue Mitarbeiter oder Praktikanten immer über mögliche Risiken und ihren Umgang damit informiert werden.
2. Machen Sie sich ein Bild von Ihren Kindern
Je besser Sie Ihre Kinder kennen, umso besser können Sie sie, ihr Verhalten und ihre Beziehungen untereinander einschätzen. Dazu zählt auch die Tagesform: Sind montags einige Kinder unruhig, unkonzentriert oder aggressiv, sollten Sie Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko für einen anderen Wochentag planen.
3. Stellen Sie Regeln auf
Regeln schaffen immer einen sicheren Rahmen. Besprechen Sie Regeln für bestimmte Situationen mit Ihren Kindern – vielleicht brainstormen Sie sogar gemeinsam, welche Regeln erforderlich sein könnten. Stellen Sie anschließend sicher, dass alle Kinder die Regeln verstehen und nachvollziehen können.
4. Beziehen Sie die Erziehungsberechtigten ein
Informieren Sie die Erziehungsberechtigten über geplante Angebote und bestehende Regeln. So sind diese nicht nur im Bilde, sondern ziehen auch gemeinsam mit Ihnen an einem Strang, wenn es z. B. um die Einhaltung bestimmter Regeln geht.
5. Bleiben Sie informiert
War ein Kind am Wochenende krank oder ist allgemein nicht fit? Hat ein Kind in letzter Zeit etwas Schlimmes erlebt oder verhält sich anders als sonst? Gibt es bestehende Konflikte zwischen einzelnen Kindern oder Ängste einzelner bei bestimmten Tätigkeiten?
Fragen Sie nach und sprechen Sie ggf. mit Kollegen und Eltern. Umso besser können Sie einschätzen, was Sie Ihren Kindern wann und wie zutrauen können.
6. Reagieren Sie flexibel
Der Kollege ist krank, obwohl Sie einen Ausflug geplant haben? Bitten Sie doch Erziehungsberechtigte, Sie zu begleiten, oder verschieben Sie den Ausflug. Das Wetter ist toll und Sie wollten draußen einen Matschspielplatz aufbauen, doch in der Nähe wurde Rattengift gefunden? Weichen Sie auf den Innenraum aus und matschen Sie wann anders. Die Praktikantin traut sich doch nicht zu, Sie ins Schwimmbad zu begleiten? Suchen Sie Verstärkung und bitten Sie die Praktikantin, zukünftig transparent und rechtzeitig zu kommunizieren.
Frühzeitige Planung und ein Plan B bewahren Sie außerdem davor, allzu flexibel und spontan reagieren und Ihre Kinder enttäuschen zu müssen.
7. Bewahren Sie sich Ihre Gelassenheit
Erinnern Sie sich an Ihre eigene Kindheit: Wie oft hatten Sie kleine Verletzungen und Unfälle, wie oft ist immer irgendwie alles gutgegangen? Es ist normal, dass Kinder hinfallen, sich wehtun, ausprobieren, über- oder falsch einschätzen und diese Erfahrungen müssen sie auch machen, um zu lernen und zu wachsen.
Vielleicht passt an dieser Stelle ein anonymes Zitat, natürlich mit einem kleinen Zwinkern: „Wenn das Kind keine Grasflecken an der Hose hat, hat es nicht gespielt.“
Matschküche
TopTrike Kinder-Taxi
Kinderbus mit Elektromotor
Lesestoff:
Bei Unfällen in der Kita richtig handeln und den Hergang dokumentieren:
https://www.erzieherin-ausbildung.de/praxis/fachpraktische-hilfe-leitfaeden/bei-unfaellen-der-kita-richtig-handeln-und-den-hergang
Regeln im Kindergarten – Wichtig oder zu viel Konfliktpotential?:
https://www.erzieherin-ausbildung.de/praxis/fachpraktische-hilfe/regeln-im-kindergarten-wichtig-oder-zu-viel-konfliktpotential
Was ist Aufsichtspflicht im Kindergarten und wer hat die Aufsichtspflicht?:
https://www.erzieherin-ausbildung.de/praxis/fachpraktische-hilfe/die-aufsichtspflicht-kitas-aus-rechtlicher-und-paedagogischer
Fritz, Dagmar: Wenn im Kindergarten was passiert:
https://www.eltern.de/kleinkind/kinderbetreuung/aufsichtspflicht-kindergarten.html
Gesetzliche Regelung der Aufsichtspflicht der Erzieher im Kindergarten erklärt mit Beispielen, 17.08.2022:
https://www.juraforum.de/lexikon/aufsichtspflicht-kindergarten
Aufsichtspflicht – Bildungsauftrag der Tageseinrichtung für Kinder:
https://www.sichere-kita.de/leitung/aufsicht/aufsichtspflicht
Textor, Martin R.: In jedem Fall verantwortlich? Zur Aufsichtspflicht in der Kita und im Kindergarten, Aus: Kindergarten heute 1998, 28, Heft 4, S. 32 – 36 (ursprüngliche Fassung):
https://www.kindergartenpaedagogik.de/fachartikel/recht/22/
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