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Mund auf, sachliche Meinung raus – warum das Neutralitätsgebot und politische Statements in der Schule sehr gut unter einen Hut passen

Christine Hagemann

Demokratie lehren und leben – für die Schule gilt das Neutralitätsgebot. Demnach dürfen Lehrer ihre Schüler nicht einseitig beeinflussen. Doch Neutralität heißt nicht, demokratiefeindliche Positionen zuzulassen. Wann dürfen Lehrer im Unterricht ihre Meinung äußern? Und wann müssen sie das sogar?

BACKWINKEL-Blog: Neutralitätsgebot in der Schule

© Thomas Reimer, Fotolia.com

Aktuell will die Partei Alternative für Deutschland in mehreren Bundesländern Online-Portale einrichten, über die Schüler und Eltern parteikritische Lehrer melden sollen. Die Partei behält sich vor, die übermittelten Daten an die Schulbehörde weiterzugeben.
Fürchten Sie, über ein solches Portal „gemeldet“ worden zu sein? Was ist zu tun?

Inhalt

1. Was Lehrer im Unterricht dürfen und was nicht
1.1 Worauf zielt das Neutralitätsgebot?
1.2 Wo beginnt Indoktrination?
1.3 Was besagt der Beutelsbacher Konsens?

2. Darum dürfen Lehrer nicht neutral sein

3. Das sollten Sie über das AfD-Meldeportal wissen
3.1 Dort finden Lehrer Unterstützung
3.2 Das können Sie tun, falls Sie unter Druck gesetzt werden
3.3 Sind solche Meldeportale überhaupt zulässig?

4. Der Staat ist gefragt







Was Lehrer im Unterricht dürfen und was nicht

Die Schule muss politisch und weltanschaulich neutral sein. Nun haben auch Lehrer eine politische Meinung, und die dürfen sie natürlich auch äußern. Für alle Lehrer gilt erst einmal das Recht auf Meinungsfreifeit. Im Unterricht müssen sie sich allerdings zurückhalten.

Worauf zielt das Neutralitätsgebot?

In der Demokratie ist die freie Meinungsbildung besonders geschützt, vor allem im Hinblick auf Wahlen. Denn im Wettbewerb um die Gunst der Wähler müssen die Parteien gleiche Chancen haben. Das verpflichtet staatliche Organe, so auch das Schulwesen, sich im politischen Meinungskampf neutral zu verhalten.

Lehrer dürfen in ihrer Freizeit politisch aktiv werden, Mitglied einer Partei sein und ein Parteiamt übernehmen. Ihr parteipolitisches Engagement dürfen sie jedoch nicht in den Unterricht tragen. Parteienwerbung ist streng verboten. Wenn ein Lehrer beispielsweise im Unterricht Wahlflyer für seine Partei verteilt – egal für welche Partei – würde ihm ein Disziplinarverfahren drohen. Darüber wacht die Schulaufsicht. Alle Lehrer müssen ihre schulischen Aufgaben unparteilich wahrnehmen.

Zu Themen, die in der Öffentlichkeit diskutiert werden, dürfen Lehrer im Unterricht natürlich Stellung beziehen, auch wertend, jedenfalls sachlich und nicht schmähend. Als Beamte – das sind 80 Prozent der Lehrer in Deutschland – sind sie bei politischer Betätigung zur Mäßigung und Zurückhaltung verpflichtet. Die Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden.

Das Neutralitätsgebot gilt für alle Staatsorgane. Sein Sinn ist, die Chancengleichheit der Parteien und die freie politische Willensbildung in der Demokratie zu sichern. Die (zukünftigen) Wähler sollen ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fällen können.

Wo beginnt Indoktrination?

Ein oberstes Ziel schulischer Bildung ist es, Kinder und Jugendliche zu befähigen, politische und gesellschaftliche Fragen kompetent zu beurteilen. Den politischen Diskurs einüben, das geht nicht ohne die Behandlung politischer Parteien und die Diskussion gesellschaftlicher Entwicklungen. Mit Schülern diskutieren, aber nicht beeinflussen – wo verläuft die Grenze? Wo beginnt Indoktrination?

Diese Frage ist nicht neu. Seit Jahrzehnten gelten für Lehrer feste didaktische Grundsätze: der Beutelsbacher Konsens. Entstanden in den 1970er-Jahren, als Folge heftiger Richtungskämpfe zwischen Konservativen und Linken. Obschon nicht vertraglich festgelegt, wurde er zum Leitprinzip politischer Bildung: Lehrer dürfen Schülern ihre eigene Meinung nicht aufdrücken, sie müssen unterschiedliche Positionen aufzeigen, damit die Schüler selbstständig politisch entscheiden.

Politischer Unterricht lebt von kontroversen Diskussionen. Im Klassenzimmer müssen pointierte Thesen möglich sein. Wann etwas von sachlicher Information zur Beeinflussung wird, lässt sich nicht verallgemeinern. Maßgebend sind immer die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Was besagt der Beutelsbacher Konsens?

Der Beutelsbacher Konsens, benannt nach dem Tagungsort der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg, wurde 1976 zusammen mit Politikdidaktikern verschiedener politischer Richtungen erarbeitet.1 Bis heute ist er geltender Standard für den politisch-historischen Unterricht an allen Schulen.

Der Beutelsbacher Konsens legt drei Grundsätze für politische Bildung fest:

  1. Überwältigungsverbot. Es ist nicht erlaubt, den Schüler – mit welchen Mitteln auch immer – im Sinne erwünschter Meinungen zu überrumpeln. (Indoktrinationsverbot)
  2. Was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist, muss auch im Unterricht kontrovers erscheinen. Der Lehrer soll unterschiedliche Standpunkte erörtern. Seine eigene Ansicht darf nicht als einzig richtige erscheinen, andere Ansichten sollen zum Zuge kommen. (Kontroversitätsgebot)
  3. Der Schüler muss in die Lage versetzt werden, eine politische Situation und die eigene Interessenlage zu analysieren, um selbstbestimmt politisch zu handeln. (Schülerorientierung)

Politische Bildung braucht politische Meinungen. Der Lehrer muss seinen eigenen Standpunkt den Schülern nicht verschweigen. Doch er sollte dabei sachlich bleiben und seine persönliche Meinung deutlich als solche kennzeichnen. Engagierte Persönlichkeiten prägen junge Menschen. Von ihnen lernen Kinder, wie demokratisch gestritten, gelebt und gelehrt werden kann.

Darum dürfen Lehrer nicht neutral sein

Schule hat den klaren Auftrag, Kindern und Jugendlichen die freiheitlichen und demokratischen Grund- und Menschenrechte zu vermitteln. Das gesamte Bildungswesen basiert auf den Werten des Grundgesetzes. Neutralität heißt nicht, demokratiefeindliche Positionen zu dulden. Im Gegenteil: Lehrer sind verpflichtet, die Verletzungen von Demokratie und Menschenrechten deutlich zu benennen und dagegen Stellung zu beziehen.

Die freiheitliche demokratische Grundordnung bezeichnet die obersten Werte der Demokratie in Deutschland. Dies sind laut Bundesverfassungsgericht: die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit. Ziele und Ideen, die sich dagegen richten, gelten als verfassungsfeindlich.

Dass Lehrer und Erzieher unbedingt für die Werte des Grundgesetzes eintreten müssen, ist selbstverständlich. Zudem haben sie die Aufgabe, Schüler im Geist der Demokratie, Menschenwürde und Gleichberechtigung zu erziehen. Die dafür notwendige Überparteilichkeit ist nicht mit Wertneutralität zu verwechseln.

Wenn politische Parteien einzelne Bevölkerungsgruppen pauschal diffamieren, Kontakte zu neorechten Gruppen pflegen oder Rechtsextreme in ihren Reihen dulden, wenn deren Abgeordnete den Holocaust relativieren oder an Demonstrationen teilnehmen, bei denen offen der Hitlergruß gezeigt wird – dann kann dies nicht nur, dann muss dies im politischen Unterricht kritisch angesprochen werden.

Das sollten Sie über das AfD-Meldeportal wissen

„Informationsportal Neutrale Schulen“ – das klingt nach Aufklärung, ist aber alles andere als neutral. Über dieses Portal können Schüler und Eltern Beschwerden schicken, wenn ein Lehrer sich kritisch hinsichtlich dieser Partei äußert. Der Betrieb solcher Meldeportale in Hamburg und Baden-Württemberg hat nicht nur bei Lehrerverbänden große Empörung ausgelöst, sondern auch Besorgnis.

Natürlich haben Schüler und Eltern ein Beschwerderecht. Hierfür gibt es bereits Stellen, an die sie sich wenden können: Schulelternbeirat, Landeselternausschuss, Schulbehörde. Vorwürfe müssen zuerst geprüft werden. Ein Meldeportal einer Partei ist sicher nicht der Weg zu einer Klärung. Vielmehr schürt es eine Stimmung des Misstrauens und vergiftet den Schulfrieden.

Dort finden Lehrer Unterstützung

Die Einrichtung von Meldeportalen, mit denen die AfD gegen Kritiker mobil machen will, ist quer durch das politische Spektrum und bei allen Lehrerverbänden auf großen Widerstand gestoßen. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) beobachtet schon seit einiger Zeit, dass diese Partei konkret gegen einzelne Lehrer vorgeht. Sie empfiehlt Lehrkräften, Haltung und Engagement zu zeigen, statt Zurückhaltung zu üben.

Der Philologenverband2 Baden-Württemberg ermutigt die Lehrer und tritt dem Vorwurf, sie würden das Neutralitätsgebot missachten, entschieden entgegen. Er betrachtet die von der Partei angezettelte Debatte als bloße Publicity-Maßnahme, als Einschüchterungsversuch gegen die Lehrkräfte.

Die Kultusministerkonferenz3 (KMK) hat diese Portale deutlich verurteilt und stärkt Lehrkräften den Rücken. Mit zwei grundlegend überarbeiteten Beschlüssen zur Demokratieerziehung4 und Menschenrechtsbildung5 reagiert die KMK auf aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen.

Das können Sie tun, falls Sie unter Druck gesetzt werden

  • Werden Lehrer im Internet an den Pranger gestellt oder beleidigt, können sie zivilrechtlich dagegen vorgehen.
  • Personenbezogene Daten sind nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) grundsätzlich schützenswert. Betroffene können auf Einhaltung des Datenschutzes nach EU-DSGVO bestehen und bei der jeweiligen AfD-Fraktion eine Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten verlangen.
  • Ebenfalls nach EU-DSGVO kann veranlasst werden, gespeicherte Daten löschen zu lassen. Betroffene können sich zudem beim Datenschutzbeauftragten beschweren, wenn der Datenschutz nicht eingehalten wird.
  • Die GEW steht ihren Mitgliedern mit Beratung und Rechtschutz zur Seite.

Sind solche Meldeportale überhaupt zulässig?

Juristische Schritte werden gegenwärtig geprüft, dürften aber schwierig sein. Denn bisher sind solche Portale rechtlich zulässig, solange keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Die Kultusministerkonferenz hat die Aktionen politisch verurteilt, sieht jedoch keine Möglichkeit, sie gerichtlich zu unterbinden. Sprecher der Schulbehörde erklären, gegen Ehrverletzung eines Lehrers könne nicht die Behörde, sondern nur die Lehrkraft selbst klagen.

Rechtsexperten finden es jedoch voreilig, wenn der Eindruck geweckt wird, der Staat könne hier juristisch nichts tun. So beurteilt der Jurist Josef Franz Lindner, Experte für Öffentliches Recht, den Betrieb eines solchen Portals als rechtswidrig, weil er mit tragenden Grundlagen des Schulrechts nicht vereinbar ist.

Der Staat ist gefragt

„Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“ So steht es in Art. 7 des Deutschen Grundgesetzes. Die Länder-Schulgesetze verpflichten Schüler, Eltern und Lehrer, gegenseitig Rücksichtnahme zu üben. Alle Beteiligten haben sich so zu verhalten, dass ein gedeihlicher Unterricht und ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb möglich sind. Zu dem Bildungsziel Diskursfähigkeit gehören Meinungsstreit, offene Rede und Gegenrede. Der Ort dafür ist das Klassenzimmer, nicht das Internet.

Öffentliche „Meldungen“ an Dritte sind mit den schulrechtlichen Grundregeln nicht vereinbar, erklärt Professor Josef Franz Lindner von der Uni Augsburg.[5] Schüler und Eltern zu Handlungen aufzufordern, die gegen die Rücksichtnahmepflicht und die Bildungsziele verstoßen, ist daher rechtswidrig – unabhängig davon, ob Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Der Jurist gibt zu überlegen, entsprechende Normen in den Landesgesetzen zu verankern. Eine politische Partei untersteht nicht der Schulaufsicht. Dennoch darf sie nicht in einer Weise einwirken, die den Schul- und Klassenfrieden zerstört und das Erreichen der Bildungsziele gefährdet. Genau das täte eine Lehrermeldeplattform ganz erheblich.

Fußnoten:

1Hintergrundinformationen und den Beutelsbacher Konsens im Wortlaut finden Sie hier. http://www.bpb.de/die-bpb/51310/beutelsbacher-konsens

2https://www.phv-bw.de/joomla/presse-info/pressearchiv/204-2018/1917-pressemitteilung-des-philologenverbandes-baden-wuerttemberg-phv-bw-zur-geplanten-meldeplattform-der-afd-gegen-lehrkraefte

3https://www.kmk.org/presse/pressearchiv/mitteilung/demokratie-braucht-ueberzeugte-und-engagierte-demokraten-empfehlungen-zur-demokratie-und-menschenr.html

4https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/PresseUndAktuelles/2018/Beschluss_Demokratieerziehung.pdf

5https://www.kmk.org/fileadmin/Dateien/pdf/PresseUndAktuelles/2018/Beschluss_Menschenrechtserziehung.pdf

Quellen / Literatur zur Vertiefung:

Andreas Fisahn; Martin Kutscha: Verfassungsrecht konkret. Die Grundrechte. Berlin 2018.

Gerd Lautner: Die freiheitliche demokratische Grundordnung. Heidelberg 1982.

Sibylle Reinhardt: Politik-Didaktik. Praxishandbuch für die Sekundarstufe I und II. Berlin 2012.

Siegfried Schiele; Herbert Schneider (Hrsg.): Das Konsensproblem in der politischen Bildung. Stuttgart 1977.

www.verfassungsblog.de

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